Statuten
§ 1
1. Die Gemeinschaft führt den Namen “BLUMENTHAL AKTIV” Vereinigung zur Förderung von Wirtschaft, Handel und Kultur
2. Sie ist eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts gemäß den §§ 705 ff BGB.
3. Ihr Sitz ist Bremen-Blumenthal
§ 2
1. Sinn und Zweck der Gemeinschaft ist die Schaffung von bevölkerungsfreundlichen Ladenzonen und Einkaufszentren in Bremen Blumenthal. Damit verbunden sollen die gewerbliche Wirtschaft, der Einzelhandel und die freien Berufe in Bremen-Blumenthal durch Schaffung einer kundenfreundlichen Umgebung gefördert werden.
2. Zweck der Gemeinschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
3. Durch Beschluss kann die Gemeinschaft sich einer größeren Gemeinschaft anschließen, falls dieses notwendig erscheint und insbesondere das Land Bremen sich beteiligt.
§ 3
1. Die Gemeinschaft beginnt mit dem 1.1. 1975. Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1975.
§ 4
1. Ordentliche Mitglieder der Gemeinschaft können Unternehmer aus Handel, Handwerk, Gewerbe und Industrie werden.
2. Fördernde Mitglieder können Banken, Verbände, freiberuflich Tätige sowie sonstige interessierte Gruppen oder Privatpersonen werden.
3. Den ordentlichen Mitgliedern steht das Geschäftsvermögen zu Bruchteilen zu. Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der Beiträge des ordentlichen Mitgliedes zum Gesamtbeitragsaufkommen aller Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die sich aus der Beitragsordnung ergebenen Beiträge unverzüglich nach Fälligkeit auf das Konto der Gemeinschaft zu zahlen. Die Beitragsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, wobei es unerheblich ist, ob es ein ordentliches oder ein förderndes Mitglied ist.
§ 5
1. Die Organe der Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung, der Arbeitsausschuss und drei oder mehr Revisoren.
2. Bei Bedarf können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Arbeitsausschusses weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben betraut werden.
§ 6
1. Der Arbeitsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Kalenderjahr gewählt. Die erste Wahlperiode endet am 31. Dezember 1975. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Arbeitsausschuss führt die Geschäfte der Gemeinschaft und vertritt diese nach außen. Über die Arbeitsteilung im Rahmen der Geschäftsführung beschließt der Arbeitsausschuss selbst.
3. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses sind berechtigt, alle zur Erreichung des Zwecks der Gemeinschaft nützlichen und erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Dritten gegenüber darf der Arbeitsausschuss die Mitglieder der Gemeinschaft “BLUMENTHAL AKTIV” nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar machen.
4. Jeweils zwei Mitglieder des Arbeitsausschusses sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
5. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Vergütung und Kostenerstattung aus.
6. Der Arbeitsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, setzt die Beiträge nach der Beitragsordnung fest und schließt Mitglieder bei nachhaltigen oder beharrlichen Verstößen gegen die Gemeinschaftszwecke aus.
7. Der Arbeitsausschuss entscheidet über die Verwendung der aufkommenden Beiträge und sonstigen eingehenden Geldern.
8. Der Arbeitsausschuss faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse können allerdings nur von mindestens drei Mitgliedern gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Er kann allerdings erneut zur Abstimmung vorgelegt werden. Ferner kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Vorlage von mindestens drei Ausschussmitgliedern einberufen werden. Die Mitglieder der Gemeinschaft sind berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitsausschusses teilzunehmen. Eine Ladung zu den Ausschusssitzungen ergeht nicht.
9. Der Arbeitsausschuss kann, wenn kein Mitglied widerspricht, im Umlaufverfahren beschließen, ohne dass eine mündliche Aussprache stattfindet. Sämtliche Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und zu den Akten zu nehmen.
§ 7
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Arbeitsausschuss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Ein gewählter Schriftführer hat die Versammlung zu protokollieren und sämtliche Beschlüsse festzuhalten.
2. Ferner hat die Mitgliederversammlung über folgende Punkte zu beschließen: a) Wahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses und der Revisoren; b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Arbeitsausschusses und des Prüfungsberichtes der Revisoren nebst Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Arbeitsausschusses und der Revisoren; c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sofern die Mitgliederversammlung von einem Mitglied oder Bewerber gegen einen entsprechenden Beschluss des Arbeitsausschusses angerufen wird; d) Festsetzung der Beiträge; e) Änderung der Statuten und der Beitragsordnung; f) Veränderung der Gesellschaftsform;
3. Bei Verlangen mindestens 1/5 der Mitglieder hat der Arbeitsausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. Soll ein Mitglied des Arbeitsausschusses vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden, so ist dieses nur durch gleichzeitige Neuwahl eines Mitgliedes der Gemeinschaft möglich, sofern dieser Nachfolger bereits vor dem Wahlgang die Annahme für den Fall seiner Wahl erklärt.
4. Der Arbeitsausschuss kann bei Bedarf jederzeit eine zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen.
5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei einer Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung möglich. Sollte auch dann noch Stimmengleichheit bestehen, so ist die Vorlage vorläufig abgelehnt. In der nächsten Mitgliederversammlung kann diese Vorlage erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Mitglied kann seine Stimme auf die Dauer einer Mitgliederversammlung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen vertreten. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so hat der Arbeitsausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann unbeschadet der Anzahl der Erschienenen oder der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 8
1. Die Revisoren werden in der Mitgliederversammlung gewählt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
2. Sie prüfen den Jahresabschluss, die Kassenführung und die Buchhaltung der Gemeinschaft.
3. Sie berichten über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Auf Verlangen mindestens drei Mitglieder des Arbeitsausschusses oder 2/5 der Mitglieder der Gemeinschaft findet eine außerordentliche Prüfung statt. Bei nachhaltiger Beanstandung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9
1. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus der Gemeinschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ohne Angaben von Gründen erklären.
2. Bei Auflösung eines Betriebes oder der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit ist das entsprechende Mitglied zum außerordentlichen Austritt aus der Gemeinschaft befugt. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Monats, in welchem die entsprechende Erklärung dem Arbeitsausschuss zugegangen ist.
3. Jede Austrittserklärung bedarf der Schriftform, maßgebend für die Wahrung der Fristen ist in jedem Falle der Tag des Zugangs bei dem Arbeitsausschuss.
4. Im Fall des Austritts oder des Ausschlusses des Mitgliedes wird die Gemeinschaft unter den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Eine Auseinandersetzung oder Auszahlung an Anteilen erfolgt nicht. Eventuelle Anteile wachsen den verbleibenden Mitgliedern verhältnismäßig an.
5. Im Fall des Todes eines Gesellschafters setzen die Erben unbeschadet ihres Rechts auf Erklärung des Austritts gemäß Abs. 1 die Mitgliedschaft fort.
§ 10
1. Im Fall der Auflösung der Gemeinschaft besorgt der Arbeitsausschuss die Liquidation.
2. Das eventuell noch nach der Liquidation verbleibende Vermögen der Gemeinschaft wird auf die ordentlichen Mitglieder im Verhältnis der Anteile ausgezahlt.
§ 11
1. Mit seiner Beitrittserklärung zur Gemeinschaft erkennt jedes Mitglied gleichzeitig in allen Teilen diese Statuten und die Beitragsordnung, von denen je ein Exemplar jeder erhält, an.
§ 12
1. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 705 ff BGB.
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